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Art. 1 § 42 DV-StAG

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. II Nr. 396/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 42 heute01.01.2008 § → § BGBl. II Nr. 396/2007
Art. 1 § 4201.07.198631.12.2007 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. II Nr. 396/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Behandlung der Berichte und Anzeigen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Bei der Behandlung von Berichten und Anzeigen hat der Bezirksanwalt die Vorschriften des Paragraph 8, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ist der Bezirksanwalt der Ansicht, dass der berichtete oder angezeigte Sachverhalt den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat begründet, die im Hauptverfahren in die Zuständigkeit des Landesgerichts fallen würde, so hat er den Ermittlungsakt sofort dem Aufsichtsstaatsanwalt vorzulegen.“
  3. Absatz 3,Soweit nicht eine Verfügung nach Paragraph 41, Absatz 2, getroffen wurde, hat der Bezirksanwalt vor allen Anordnungen, Anträgen und Erklärungen eine Genehmigung des Aufsichtsstaatsanwalts einzuholen. Er hat dabei Erledigungsvorschläge im Tagebuch zu erstatten und dieses samt (Ermittlungs-)Akt an den Aufsichtsstaatsanwalt zu übermitteln. Diese Vorschläge sind, soweit es nicht nach den Umständen des Falles offensichtlich entbehrlich ist, kurz zu begründen; stattdessen kann ein Erledigungsentwurf angeschlossen werden.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,)

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40094380